Projekt "Kübel"
Mobile Jugendarbeit Leipzig e.V.

Satzung

des Vereins Mobile Jugendarbeit Leipzig

§1  Name, Sitz
§2  Zweck
§3  Gemeinnützigkeit
§4  Mitgliedschaft
§5  Geschäftsjahr
§6  Beitragsleistungen
§7  Organe des Vereins
§8  Die Mitgliederversammlung
§9  Der Vorstand
§10 Der Beirat
§11 Jugendversammlung
§12 Vermögen und Inventar
§13 Satzungsänderungen
§14 Auflösung
§15 Inkrafttreten

§1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen " Mobile Jugendarbeit Leipzig ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz " e. V. "

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe gemäß §§ 11 bis 13 SGB VIII. Der Verein ist überparteilichen tätig.
Der Satzungszweck wird realisiert durch die Kontaktaufnahme zu randständigen, delinquenzgefährdeten oder bereits delinquenten Jugendlichen, durch Mobile und offene Jugendarbeit, Einrichtung und Erhalt von Jugendbegegnungsstätten, Foren, Gesprächen zu aktuellen Problemen, Sportveranstaltungen, Bildungsfahrten, sowie allgemeinen kulturellen Angeboten, die Musikveranstaltungen, Förderung junger Musikgruppen und Veranstaltungen ohne Konsumzwang, die nur der Begegnung dienen.
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt im Gebiet Leipzig-Grünau.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt des " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Einhaltung der Beschlüsse des Vereins und bekennt sich zu dessen Grundsätzen.

(2) Der Verein hat ordentliche und jugendliche Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nicht Klientel sind.
b) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Klientel sind.
Der Übergang vom jugendlichen zum ordentlichen Mitglied erfolgt auf Antrag durch den Vorstand.

(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen muß die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorgelegt werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(5) Ein Ausschluß des Mitgliedes aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • Zuwiderhandlung gegenüber den Zielen und Aufgaben des Vereins,
  • Schädigung des Ansehens oder der Arbeit des Vereins durch sein Verhalten und/oder öffentlicher Äußerungen oder
  • die Beiträge oder Leistungen nicht gemäß der Satzung entrichtet werden.

Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von mindestens 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Ausschlußerklärung ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diese Erklärung kann durch schriftlichen Antrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang die Mitgliederversammlung angerufen werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zugeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Zweidrittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Beitragsleistungen

Die Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch Beiträge. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Beirat.

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von 2 Kassenprüfer, die am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins prüfen
c) Festlegung der grundlegenden Richtlinien der Vereinsarbeit gemäß §2
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
e) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes
f) Ausschluß von Mitgliedern
g)die Bestätigung des Jugendreferenten oder die Wahl des Jugendreferenten/Beisitzer, wenn die Jugendversammlung keinen Jugendreferenten gewählt hat

(2) Die Beschlußfassung erfolgt soweit nicht anders geregelt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied sowie die zwei Jugendsprecher mit jeweils einer Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung geht schriftlich an die zuletzt vom Vereinsmitglied hinterlassene Adresse.

(4) Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn es die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Selbiges gilt unter Angabe der Gründe und Zwecke für ein Antrag von mindestens 1/3 der eingetragene Mitglieder.

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§9 Der Vorstand

(1) Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) den Stellvertreter
c) den Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendreferenten oder Beisitzer

(2) In den Vorstand des Vereins können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Ein Anstellungsverhältnis mit dem Verein schließt eine Arbeit im Vorstand aus.

(3) Der Vorstand, mit Ausnahme des Jugendreferenten, wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Der Jugendreferent wird durch die Jugendversammlung für 1 Jahr gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sollte der Verein nicht über eine Jugendversammlung verfügen, wird statt des Jugendreferenten ein Beisitzer (ebenfalls für die Dauer von 1 Jahr) gewählt. Sollte die Jugendversammlung keinen Jugendreferenten wählen, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

(5) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt, mit Ausnahme des Jugendreferenten. Alle Vorstandsmitglieder können durch Handzeichen gewählt werden, wenn die Mehrheit der Versammlung dem nicht widerspricht.

(6) Jedes Vorstandsmitglied darf nur ein Amt im Vorstand besetzen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Abwahlen des Vorstandes sind möglich und in der Einladung als Tagesordnungspunkt anzugeben.

(7) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
1. Die Führung des Vereins nach der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
2. Die Aufstellung eines Haushaltsplanes
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
4. Die Erarbeitung einer Geschäftsordnung
5. Die eventuelle Berufung einer Geschäftsführung nach §30 BGB.
6. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern.

(8) Der Vorstandes ist beschlussfähig, wenn 3 der 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(9) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(10) Der Vorstand im Sinne §26 BGB (geschäftsführende Vorstand) besteht aus den unter a) bis c) genannten Personen und wird durch je zwei dieser Personen gemeinsam vertreten.

(11)Der Vorstand kann nicht besetzte Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Die kommissarischen Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§10 Der Beirat

wird bei Bedarf berufen. Ihm können auch Nichtmitglieder des Vereins angehören. Der Beirat berät die Organe des Vereins und kann projektbezogen wirksam werden. Der Beirat ist kein beschließendes Organ.

§11 Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung umfaßt alle jugendlichen Mitglieder des Vereines. Sie findet einmal im Jahr statt und zwar jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Jugendversammlung ist entsprechend den Vorschriften der Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den/die Jugendreferenten/in in Absprache mit dem Vorstand.

(2) Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder.

(3) Die Jugendversammlung wählt den/die Jugendreferenten/in und zwei Jugendsprecher/innen. Der/die Jugendreferent/in muß ein ordentliches Mitglied sein. Die zwei JugendsprecherInnen werden aus den Reihen der jugendlichen Mitglieder gewählt.

(4) Die Jugendversammlung kann sich eine Jugendordnung geben, die dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen ist.

(5) Der/die Jugendreferent/in hat die Aufgabe, die Interessen der Jugendlichen des Vereines zu vertreten. Dazu gehört auch die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes. Er bzw. sie hat den Vorstand über die Jugendarbeit zu informieren.

§12 Vermögen und Inventar

Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben wurden, sind Eigentum des Vereins.

§13 Satzungsänderungen

Satzungsänderung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der eingetragen und stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung Jugendhilfe Leipzig.

§15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt bei Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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