Satzung
des Vereins Mobile Jugendarbeit Leipzig
§1 Name, Sitz
§2 Zweck
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Mitgliedschaft
§5 Geschäftsjahr
§6 Beitragsleistungen
§7 Organe des Vereins
§8 Die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
§10 Der Beirat
§11 Jugendversammlung
§12 Vermögen und Inventar
§13 Satzungsänderungen
§14 Auflösung
§15 Inkrafttreten
(1) Der Verein führt den Namen " Mobile Jugendarbeit Leipzig ". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz " e. V. "
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe gemäß §§ 11 bis 13 SGB VIII.
Der Verein ist überparteilichen tätig.
Der Satzungszweck wird realisiert durch die Kontaktaufnahme zu randständigen,
delinquenzgefährdeten oder bereits delinquenten Jugendlichen, durch Mobile und
offene Jugendarbeit, Einrichtung und Erhalt von Jugendbegegnungsstätten, Foren,
Gesprächen zu aktuellen Problemen, Sportveranstaltungen, Bildungsfahrten, sowie
allgemeinen kulturellen Angeboten, die Musikveranstaltungen, Förderung junger
Musikgruppen und Veranstaltungen ohne Konsumzwang, die nur der Begegnung
dienen.
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt im Gebiet Leipzig-Grünau.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitt des " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Jedes Mitglied
verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Einhaltung der Beschlüsse des
Vereins und bekennt sich zu dessen Grundsätzen.
(2) Der Verein hat ordentliche und jugendliche Mitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet
haben und nicht Klientel sind.
b) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder Klientel sind.
Der Übergang vom jugendlichen zum ordentlichen Mitglied erfolgt auf Antrag durch
den Vorstand.
(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der
Vorstand.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen muß die schriftliche
Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorgelegt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen
Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(5) Ein Ausschluß des Mitgliedes aus dem Verein kann aus wichtigem Grund
durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- Zuwiderhandlung gegenüber den Zielen und Aufgaben des Vereins,
- Schädigung des Ansehens oder der Arbeit des Vereins durch sein Verhalten
und/oder öffentlicher Äußerungen oder
- die Beiträge oder Leistungen nicht gemäß der Satzung entrichtet werden.
Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von
mindestens 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern. Die Ausschlußerklärung ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe
schriftlich mitzuteilen.
Gegen diese Erklärung kann durch schriftlichen Antrag innerhalb von 4 Wochen nach
Zugang die Mitgliederversammlung angerufen werden.
In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung zugeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Zweidrittel
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch Beiträge.
Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand (3) der Beirat.
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl des Vorstandes b) Wahl von 2 Kassenprüfer, die am Ende des Geschäftsjahres die
Bücher und die Kasse des Vereins prüfen c) Festlegung der grundlegenden Richtlinien der
Vereinsarbeit gemäß §2 d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
e) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes und die Entlastung
des Vorstandes f) Ausschluß von Mitgliedern g)die Bestätigung des Jugendreferenten oder
die Wahl des Jugendreferenten/Beisitzer, wenn die Jugendversammlung keinen
Jugendreferenten gewählt hat
(2) Die Beschlußfassung erfolgt soweit nicht anders geregelt mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied sowie die zwei Jugendsprecher mit
jeweils einer Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird
vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung
eingeladen.
Die Einladung geht schriftlich an die zuletzt vom Vereinsmitglied hinterlassene
Adresse.
(4) Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn es die Vereinsinteressen erfordern,
eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
Selbiges gilt unter Angabe der Gründe und Zwecke für ein Antrag von mindestens
1/3 der eingetragene Mitglieder.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der
Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll ist
vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(1) Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) den Stellvertreter
c) den Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendreferenten oder Beisitzer
(2) In den Vorstand des Vereins können nur ordentliche Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Ein Anstellungsverhältnis mit dem Verein schließt eine Arbeit im
Vorstand aus.
(3) Der Vorstand, mit Ausnahme des Jugendreferenten, wird von der
Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von
2 Jahren gewählt.
(4) Der Jugendreferent wird durch die Jugendversammlung für 1 Jahr gewählt und
von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sollte der Verein nicht über eine
Jugendversammlung verfügen, wird statt des Jugendreferenten ein Beisitzer
(ebenfalls für die Dauer von 1 Jahr) gewählt. Sollte die Jugendversammlung keinen
Jugendreferenten wählen, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt, mit
Ausnahme des Jugendreferenten. Alle Vorstandsmitglieder können durch
Handzeichen gewählt werden, wenn die Mehrheit der Versammlung dem nicht
widerspricht.
(6) Jedes Vorstandsmitglied darf nur ein Amt im Vorstand besetzen.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Abwahlen des Vorstandes sind möglich
und in der Einladung als Tagesordnungspunkt anzugeben.
(7) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
1. Die Führung des Vereins nach der Satzung sowie den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung
2. Die Aufstellung eines Haushaltsplanes
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
4. Die Erarbeitung einer Geschäftsordnung
5. Die eventuelle Berufung einer Geschäftsführung nach §30 BGB.
6. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
(8) Der Vorstandes ist beschlussfähig, wenn 3 der 5 Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
(9) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist
vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(10) Der Vorstand im Sinne §26 BGB (geschäftsführende Vorstand) besteht aus den
unter a) bis c) genannten Personen und wird durch je zwei dieser Personen
gemeinsam vertreten.
(11)Der Vorstand kann nicht besetzte Vorstandsposten kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Die kommissarischen Mitglieder sind
nicht stimmberechtigt.
wird bei Bedarf berufen.
Ihm können auch Nichtmitglieder des Vereins angehören. Der Beirat berät die
Organe des Vereins und kann projektbezogen wirksam werden. Der Beirat ist kein
beschließendes Organ.
(1) Die Jugendversammlung umfaßt alle jugendlichen Mitglieder des Vereines.
Sie findet einmal im Jahr statt und zwar jeweils vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung. Die Jugendversammlung ist entsprechend den
Vorschriften der Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einberufung
erfolgt durch den/die Jugendreferenten/in in Absprache mit dem Vorstand.
(2) Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder.
(3) Die Jugendversammlung wählt den/die Jugendreferenten/in und zwei
Jugendsprecher/innen. Der/die Jugendreferent/in muß ein ordentliches
Mitglied sein. Die zwei JugendsprecherInnen werden aus den Reihen der
jugendlichen Mitglieder gewählt.
(4) Die Jugendversammlung kann sich eine Jugendordnung geben, die dem
Vorstand zur Genehmigung vorzulegen ist.
(5) Der/die Jugendreferent/in hat die Aufgabe, die Interessen der
Jugendlichen des Vereines zu vertreten. Dazu gehört auch die Teilnahme an
den Sitzungen des Vorstandes. Er bzw. sie hat den Vorstand über die
Jugendarbeit zu informieren.
Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben wurden, sind Eigentum
des Vereins.
Satzungsänderung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer
2/3 Mehrheit der eingetragen und stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen
werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung Jugendhilfe
Leipzig.
Die Satzung tritt bei Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
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